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Lärmschutzangelegenheiten nach LStrG

Bild eines Straßenrandes

Der Schutz der Anlieger vor Straßenverkehrslärm bei Neu- und wesentlichen Umbaumaßnahmen erfolgt nach den verschiedenen, in der entsprechenden Reihenfolge zu beachtenden Stufen. Es ist bereits bei der Linienführung darauf zu achten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich unterbleiben (§ 50 BImSchG). Es ist darüber hinaus den Anforderungen des § 41 BImSchG Rechnung zu tragen. Danach ist beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Die Anforderungen des § 41 BImSchG sind auf der Grundlage der 16. BImSchG konkretisiert worden, die u. a. Immissionsgrenzwerte festsetzt und das Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel regelt. Die Beurteilungspegel der schalltechnischen Untersuchung, die regelmäßig Bestandteil der Genehmigungsunterlagen ist, werden nach dieser Berechnungsmethode ermittelt. Soweit den Anforderungen des § 41 BImSchG nicht durch die Planung oder aktive Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden kann, haben die betroffenen Eigentümer oder dinglich Berechtigten gegen den Vorhabensträger dem Grunde nach einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für notwendige Schallschutzmaßnahmen an der baulichen Anlage (§ 42 BImSchG). Die insoweit betroffenen Gebäude ergeben sich aus der schalltechnischen Unterlage. Über die Höhe der Entschädigung wird nicht im Planfeststellungsbeschluss entschieden. Art und Umfang der zu ersetzenden notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich nach der 24. BImSchG. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf passiven Lärmschutz nur dann in Betracht kommt, wenn der vorhandene Lärmschutz am Gebäude noch nicht ausreichend ist.

Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereiches (Terrasse, Balkon, o.ä.)

Bei einigen Grundstücken ist am Tage im Außenwohnbereich eine Überschreitung des maßgebenden Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV festzustellen. Die insoweit betroffenen Gebäude ergeben sich aus den Planfeststellungsunterlagen. Für den weder durch aktive Lärmschutzmaßnahmen geschützten noch durch passive Lärmschutzmaßnahmen schützbaren Außenwohnbereich hat der betreffende Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die Entschädigung wird im Planfeststellungsbeschluss nur dem Grunde nach festgelegt. Die betragsmäßige Festlegung erfolgt außerhalb des Planfeststellungsverfahrens. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) des Bundesministers für Verkehr* entsprechend zugrunde zu legen. Diese Richtlinien werden auch für bremische Verfahren angewandt.

Anträge auf passiven Lärmschutz in Form von Schutzmaßnahmen am Gebäude (in der Regel neue Fenster) oder durch Außenwohnbereichentschädigungen sind formlos, aber nur von den Eigentümern zu stellen. Neben der ausdrücklichen Feststellung, den Antrag als EigentümerIn zu stellen, sollten noch die genaue Anschrift und Lage des Hauses bzw. der Wohnung (hier auch Etage und Hausseite) angegeben werden.

Nach Prüfung anhand der planfestgestellten Unterlagen, ob und ggf. welcher Anspruch in Betracht kommt, wird den Eigentümern das Ergebnis schriftlich mitgeteilt, mit Erläuterungen zum weiteren Verfahren (Einreichen von Kostenvoranschlägen, Prüfung des vorhandenen Schallschutzes durch beauftragte Fachleute, Vereinbarung über die Erstattung von Kosten, Abnahme der eingebauten Elemente).

Kontakt:

Frau Schnitzer