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Die „RSA 21“ ist veröffentlicht

Bremen, 10. Juni 2022

Hinter dieser Abkürzung verbergen sich die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen - Ausgabe 2021“. Diese wurden mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS 24/2021 am 15. Februar 2022 im Verkehrsblatt bekannt gegeben (VkBl. 3/2022 S. 46) und ersetzen damit die RSA 95.

Wichtig ist dies für alle Firmen, die Arbeitsstellen einrichten oder mit deren Absicherung zu tun haben. Nachdem die Anwendung durch einen Einführungserlass auch für das Land geregelt wurde, gelten ab 01. Juli 2022 in der Stadt Bremen neue Regeln bei der Arbeitsstellenabsicherung. Die RSA 21 beinhaltet nicht nur die Änderung von Mindestbreiten, sondern führt auch zu erheblich geänderten Anforderungen an das eingesetzte Absperrmaterial, an die Reflexionsklassen und an die Voraussetzungen für die Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sicherung der Arbeitsstelle.

Ab diesem Zeitpunkt verwenden Sie bitte bei der Beantragung ausschließlich die neuen Antragsformulare. Diese finden Sie unter den nachfolgenden Links:
Für den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Straßen und Verkehr:
https://www.asv.bremen.de/service/formulare-und-antraege/arbeitsstellenantrag-baustellenantrag-2199
Hier finden Sie auch weiterführende Informationen zu den Neuerungen und zum Antragsverfahren.

Für den Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen:
https://www.polizei.bremen.de/verkehr/genehmigungen-umzuege-arbeitsstellen-27601

Für die Stadt Bremen gilt unabhängig davon, ob ein Antrag beim Amt für Straßen und Verkehr oder bei der Polizei Bremen gestellt wird:

  • Anträge können nur noch bearbeitet werden, wenn Sie das aktualisierte Formblatt für die RSA 21 verwenden
  • Bereits bei der Einreichung von Anträgen ist die RSA 21 zu beachten. Anträge, die erkennbar nicht der RSA 21 entsprechen, müssen leider zurückgewiesen werden
  • Arbeitsstellen sind entsprechend den neuen Standards einzurichten
  • Der nach RSA 21 verantwortliche Bauleiter muss die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen“ (MVAS) nachweisen
  • Bei jeder erneuten Antragstellung ist deshalb der „MVAS Nachweis“ des verantwortlichen Bauleiters dem Antrag beizulegen. Ohne diesen Nachweis kann der Antrag nicht bearbeitet werden
  • Bereits laufende Arbeitsstellen können auch über den 01.07.2022 hinaus nach den Standards der alten RSA 95 weitergeführt werden

Sollten Sie weitere grundsätzliche Rückfragen für den Zuständigkeitsbereich des ASV als Straßenverkehrsbehörde zum Thema „Änderung der RSA 21“ haben, stellen Sie diese bitte per E-Mail an office@asv.bremen.de. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Beantwortung derartiger Anfragen einige Zeit in Anspruch nehmen wird.