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Gehwege

Winterdienst im Einsatz

Anlieger von Grundstücken sind durch das Bremische Landesstraßengesetz verpflichtet, die angrenzenden Gehwege von Schnee zu räumen und bei Glätte abzustumpfen. Diese Arbeiten ruhen an Werktagen in der Zeit von 20:30 bis 7:00, an Sonn- und Feiertagen von 20:00 bis 9:00.
Ein Gehweg ist dabei bis zu einer Breite vom 3 Metern vor dem angrenzenden Grundstück von Schnee zu räumen und gegen Eis- und Schneeglätte freizuhalten.

Was darf gestreut werden?

Auf Gehwegen darf nur mit Sand gestreut werden. Nur in Ausnahmesituationen, also beispielsweise bei Glatteis, dürfen salzhaltige Streumittel in geringen Mengen verwendet werden. Falls ein Gehweg aber von Bäumen gesäumt ist, dürfen diese Mittel grundsätzlich nicht benutz werden, da Salz erwiesenermaßen erhebliche Schäden im Wurzelbereich hervorrufen.

Wohin mit dem Schnee?

Der geräumte Schnee sollte am Gehwegrand angehäuft werden. Sollte dadurch nur ein Gehstreifen von weniger als 1,5 Metern Breite verbleiben, darf der Schnee auch am Rand der Fahrbahn angehäuft werden, allerdings nicht auf Kanalrosten oder Straßenbahnschienen.