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Haftpflichtangelegenheiten

Bild eines Straßenrandes

Öffentliche Verkehrsflächen werden von den zuständigen Erhaltungsbezirken laufend auf Schäden im Straßenbelag bzw. im Geh- und Radwegbereich untersucht. Wo Probleme nicht umgehend beseitigt werden können, werden die Gefahrenstellen z.B. mit Warnbaken markiert oder durch Geschwindigkeitsreduzierungen entschärft.

Wer auf öffentlichen Verkehrsflächen zu Schaden kommt und der Überzeugung ist, dass eine unzureichende Arbeit seitens des zuständigen Erhaltungsbezirkes diesen Schaden verursacht hat, kann einen Haftpflichtschaden. In einem formlosen Antrag ist der Ort des Geschehens (bitte Skizze beifügen) sowie der genaue Hergang ausführlich zu schildern.

Dabei ist zu beachten, dass auf öffentlichen Gehwegen eventuell die Eigentümer der anliegenden Grundstücke für einen nicht verkehrssicheren Zustand haftbar zu machen sind (z.B. bei Glätte, weil Laub oder Schnee nicht entfernt wurden). Darüber hinaus muss der Antragsteller nachweisen können, dass der Schaden bei Beachtung der üblichen Sorgfaltspflicht nicht zu vermeiden war. Das bedeutet, dass kleinere und offensichtliche Unebenheiten keinen Haftpflichtanspruch begründen. Hinweis- und Warnschilder erfordern erhöhte Aufmerksamkeit.

Zudem muss der haftpflichtauslösende Zustand bereits einige Zeit bestanden haben, weil sonst der zuständige Erhaltungsbezirk noch keine Gelegenheit zur Abhilfe hatte und ein Haftpflichtanspruch nur bei Verschulden des Straßenbaulastträgers ausgelöst wird. Von einem Verschulden kann man aber erst ausgehen, wenn ein gefährdender Zustand bekannt ist und nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Kontakt: office@asv.bremen.de