Bremen, 23. September 2025
Ab dem 01. Oktober 2025 werden durch das Amt für Straßen und Verkehr (ASV) aus Gründen des Lärmschutzes neue Tempo-30-Regelungen für den Osterdeich und den Hastedter Osterdeich ausgewiesen. Als Ergebnis einer schalltechnischen Untersuchung der Straßenverkehrslärmpegel gilt dann 30 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit:
- nachts (22 – 6 Uhr) im Hastedter Osterdeich, Abschnitt Malerstraße bis Georg-Bitter-Straße
- nachts (22 – 6 Uhr) im Osterdeich von Georg-Bitter-Straße bis vor Altenwall
- tagsüber (6 – 22 Uhr) im Osterdeich, Abschnitt Stader Straße bis Sielwall.
Die bereits bestehenden Tempo-30-Strecken zwischen Lübecker Straße und Auf dem Peterswerder (6 – 22 Uhr) sowie zwischen Höhe Clausthaler Straße und Stader Straße (ganztägig) gehen in die erweiterte Regelung auf.
Daraus ergibt sich zukünftig eine Tempo-30-Regelung nachts (22-6 Uhr) auf dem gesamten Straßenzug zwischen Malerstraße und Theatergarage. Rund-um-die Uhr soll Tempo 30 im gesamten Mittelstück zwischen Stader Straße und Sielwall gelten.
Tempo 30 aus Lärmschutzgründen
Die Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h kann ein geeignetes Mittel zum Reduzieren des Straßenverkehrslärms sein. Es ist bei Anwendung der Berechnungsvorschrift durchschnittlich mit einer Lärmminderung um 2,6 dB zu rechnen
Eine Ausweisung von Tempo 30 aus Lärmschutzgründen ist nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich und stellt in der Praxis oft höhere Hürden für die Ausweisung einer Geschwindigkeitsreduzierung als andere Gründe dar. Grundlage für die Ausweisung von Tempo 30 aus Lärm-schutzgründen sind die „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)“. Ermächtigungsgrundlage für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ist § 45 StVO. In der Lärmschutz-Richtlinien-StV wird geregelt, unter welchen Bedingungen eine Ausweisung von Tempo 30 rechtlich möglich ist.
Die Übersichtskarte als PDF-Dokument können Sie hier herunterladen: Karte Tempo-30 Osterdeich (pdf, 2.2 MB)