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Informationen und Voraussetzungen zur Ausnahmegenehmigung für Handwerker (Stadtgemeinde Bremen)

Ist Ihr Handwerk bzw. handwerksähnliches Gewerbe nachstehend aufgeführt, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für Ihre Tätigkeit zu beantragen.

Die Ausnahmegenehmigung erlaubt das Abstellen des Kfz

  • im eingeschränkten Haltverbot
  • in Zonenhaltverboten
  • in verkehrsberuhigten Bereichen
  • an Parkuhren / Parkscheinautomaten
  • in Bewohnerparkgebieten

soweit in zumutbarer Entfernung kein anderer, auch privater, Parkraum zur Verfügung steht.

Das Parken vor dem Firmensitz ist nicht gestattet. Die Ausnahmegenehmigung gilt für den Einsatz vor Ort beim Kunden.

Benötigen Sie zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung/Erlaubnis um in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen zu bestimmten Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken, beachten Sie bitte die zusätzlichen entstehenden Gebühren (unter Gebührenhöhe).

  • Dachdecker
  • Einbau von genormten Baufertigteilen
  • Feuerungs- und Schornsteinbauer
  • Gärtner
  • Gas- und Wasserinstallateure
  • Gebäudereiniger
  • Gerüstbauer
  • Glaser
  • Kachelofen- und Luftheizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Klempner
  • Landschaftsbauer
  • Maler und Lackierer
  • Maurer
  • Raumausstatter
  • Rohr- und Kanalreiniger
  • Rolladen- und Jalousiebauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Schornsteinfeger
  • Tischler
  • Parkettleger
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
  • Zimmerer

Hinweis: Für überwachende Tätigkeiten wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

  • Lkw bis 7,5 t
  • Werkstattwagen bis 7,5 t
  • Fahrzeug zur Güterbeförderung bis 7,5 t
  • am Pkw, der ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist dauerhaft großflächige Firmenwerbung angebracht (keine mobile Werbung wie z.B. Magnettafeln) und Haltegurtösen/Zurreinrichtungen vorhanden oder
  • am Pkw der ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist dauerhaft großflächige Firmenwerbung angebracht und sind Beförderungsmöglichkeiten auf dem Dach für den Transport von Arbeitsmaterial vorhanden oder
  • am Pkw, der ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist dauerhaft großflächige Firmenwerbung angebracht und sind mit ausgebauter Rücksitzbank und fest eingebautem Regal im hinteren Bereich der Ladefläche vorhanden (Nachweis erforderlich)

Bei Neuantrag und Verlängerung:

  • Kopie der Handwerkerkarte oder des Gewerbescheins
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt)
  • Falls es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, ist eine Kopie des Leasingvertrags einzureichen

Für die Antragsbearbeitung nicht benötigte Angaben können geschwärzt werden. Eingereichte Kopien werden nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.

Bei Fahrzeugwechsel / Kennzeichenänderung:

  • original Ausnahmegenehmigung (DIN A4-Dokument)
  • original orange Handwerkerkarte
  • Kopie der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt)

Bitte reichen Sie die original Dokumente und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I von neuem Fahrzeug per Post ein oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Die Bearbeitungszeit beträgt bei einer Kennzeichenänderung ab Eingang der Unterlagen 1-2 Tage. Falls Sie einen Termin vor Ort wünschen, sprechen Sie uns gerne an.


Gültigkeitsdauer / ArtGebühr in €zusätzliche Gebühr
Sondernutzung
Fußgängerzone
1 - 2 Tage11,5017,00
3 – 14 Tage17,0023,00
1 Monat30,0035,50
6 Monate58,50164,50
1 Jahr88,50294,50
2 Jahre149,50587,50
3 Jahre207,00882,00
  
Kennzeichenänderung11,50
Verlust der AG bzw. deren Karte11,50

Für jedes weitere gleichartige Fahrzeug berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 20 % der Grundgebühr, sofern es am selben Tag mit beantragt wird. Später nachgereichte Anträge fallen nicht darunter. Für die Sondernutzung Fußgängerzone trifft diese Regelung nicht zu.

Bitte füllen Sie das Online-Formular aus.

Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kfz-Kennzeichen pro AG“ ein.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne als PDF-Datei an unser E-Mail-Adresse Buergerbuero@ASV.Bremen.de senden. Per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten geht dieses natürlich auch. Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem gestellten Antrag zuzuordnen sind.

Unsere Anschrift:
Amt für Straßen und Verkehr, Referat 32 - Bürgerbüro, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen

Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns. Falls Sie eine Fristverlängerung benötigen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Haben Sie noch Fragen, die mit unseren Informationen nicht beantwortet wurden? Wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an unser Bürgerbüro:

Bürgerbüro Servicenummer