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Informationen und Voraussetzungen zur Ausnahmegenehmigung für Handwerker (Stadtgemeinde Bremen)

Ist Ihr Handwerk bzw. handwerksähnliches Gewerbe nachstehend aufgeführt, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für Ihre Tätigkeit zu beantragen.

  • Dachdecker
  • Einbau von genormten Baufertigteilen
  • Feuerungs- und Schornsteinbauer
  • Gärtner
  • Gas- und Wasserinstallateure
  • Gebäudereiniger
  • Gerüstbauer
  • Glaser
  • Kachelofen- und Luftheizungsbauer
  • Kälteanlagenbauer
  • Klempner
  • Landschaftsbauer
  • Maler und Lackierer
  • Maurer
  • Raumausstatter
  • Rohr- und Kanalreiniger
  • Rolladen- und Jalousiebauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Schornsteinfeger
  • Tischler
  • Parkettleger
  • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
  • Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
  • Zimmerer

Hinweis: Für überwachende Tätigkeiten wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung erlaubt das Abstellen des Kfz im

  • eingeschränkten Haltverbot
  • verkehrsberuhigten Bereich
  • an Parkuhren / Parkscheinautomaten

Werden regelmäßig Einsatzstellen in Fußgängerzonen außerhalb der Lieferzeiten aufgesucht, vermerken Sie es bitte gesondert im Antrag und beachten die zusätzlich entstehenden Gebühren.

Art der berechtigten Fahrzeuge

  • LKW und Werkstattwagen
  • am PKW, der ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist dauerhaft großflächige Firmenwerbung angebracht (keine mobile Werbung wie z.B. Magnettafeln) und Haltegurtösen/Zurreinrichtungen vorhanden oder
  • am PKW, der ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist dauerhaft großflächige Firmenwerbung angebracht und sind Beförderungsmöglichkeiten auf dem Dach für den Transport von Arbeitsmaterial vorhanden oder
  • am PKW, der ausschließlich betrieblich genutzt wird, ist dauerhaft großflächige Firmenwerbung angebracht und sind mit ausgebauter Rücksitzbank und fest eingebautem Regal im hinteren Bereich der Ladefläche vorhanden (Nachweis erforderlich)

Benötigte Unterlagen auf einen Blick

Bei Neuantrag und Verlängerung:

  • Kopie der Handwerkerkarte oder des Gewerbescheins
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt)
  • Falls es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, ist eine Kopie des Leasingvertrags einzureichen

Bei Fahrzeugwechsel / Kennzeichenänderung:

  • original Ausnahmegenehmigung
  • original orange Handwerkerkarte
  • Kopie der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (vollständig aufgeklappt)

Bitte reichen Sie die original Dokumente und die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I per Post ein oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten.

Gebührenhöhe


Gültigkeitsdauer / ArtGebühr in €zusätzliche Gebühr
Sondernutzung
Fußgängerzone
1 - 2 Tage11,5017,00
3 – 14 Tage17,0023,00
1 Monat30,0035,50
6 Monate58,50164,50
1 Jahr88,50294,50
2 Jahre149,50587,50
3 Jahre207,00882,00
  
Kennzeichenänderung11,50
Verlust der AG bzw. deren Karte11,50

Für jedes weitere gleichartige Fahrzeug berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 20 % der Grundgebühr, sofern es am selben Tag mit beantragt wird. Später nachgereichte Anträge fallen nicht darunter.

Hinweise zum Ausfüllen des Antrags

Benötigen Sie für mehrere Ihrer Fahrzeuge jeweils eine Ausnahmegenehmigung, tragen Sie bitte die einzelnen Kennzeichen in das Feld „Kfz-Kennzeichen pro AG“ ein. Bitte füllen Sie das Online-Formular aus.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne per E-Mail, per Post übermitteln oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem online gestellten Antrag zuzuordnen sind.

Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns.

Zuständigkeit

Haben Sie noch Fragen, die mit unseren Informationen nicht beantwortet wurden? Wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an unser Bürgerbüro:

Bürgerbüro Servicenummer