Sie müssen in einem der Bewohnerparkgebiete gemeldet sein. (Hier erhalten Sie eine Übersicht über die Bewohnerparkgebiete.)
Sie müssen Halter:in oder Nutzungsberechtigte/r des angegebenen Fahrzeugs sein:
Sie dürfen nicht Inhaber:in einer Garage oder eines sonstigen Stellplatzes in zumutbarer Nähe sein. Eine zumutbare Nähe liegt auf jeden Fall dann vor, wenn sich der Stellplatz innerhalb des Bewohnerparkgebietes befindet.
Pro Bewohner:in darf nur eine Sonderparkberechtigung mit Parkausweis erteilt werden. Wenn Sie mehrere Fahrzeuge in Benutzung haben, können die Kennzeichen zwar aufgenommen werden, die Sonderparkberechtigung gilt jedoch nur für ein Fahrzeug zurzeit.
Wenn sie am Car-Sharing teilnehmen, tragen Sie bitte im Onlineantrag in das Feld Kennzeichen den Begriff „Car-Sharing und die Car-Sharing-Firma“ ein. Beispiel: „Car-Sharing; Firma XY“ Wir benötigen als Nachweis den mit der Car-Sharing-Firma abgeschlossenen Vertrag.
Bei der Verwendung eines Leihfahrzeuges wenden Sie sich bitte an uns. Gegebenenfalls benötigen wir hier eine Vertragskopie.
Für Ihren Besuch können Sie Tageskarten oder Wochenkarten erwerben. Mehr Informationen erhalten Sie hier.
Pflegebedürftige Bewohner:innen, die durch Privatpersonen (Verwandte, Bekannte, ehrenamtliche Helfer) betreut werden, erhalten eine Sonderparkberechtigung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Hauptwohnsitz muss in einem der Bewohnerparkgebiete liegen und es muss mindestens Pflegestufe I gem. § 15 SGB XI nachgewiesen werden (Bescheinigung der Hauptfürsorgestelle oder der Krankenkasse ist vorzulegen). Weitere Informationen zu Parkvergünstigungen erhalten Sie unter AG Allgemeine Parkerleichterung.
Wenn Sie neu zugezogen sind und erst später einen Termin zur Ummeldung haben, können Sie eine vorübergehende Sonderparkberechtigung beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie ganz unten auf dieser Seite über den Link "häufige Fragen zum Bewohnerparken".
Bei Neuantrag und Verlängerung:
Für die Antragsbearbeitung nicht benötigte Angaben können geschwärzt werden. Eingereichte Kopien werden nach Erteilung der Sonderparkberechtigung aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.
Bei Fahrzeugwechsel / Kennzeichenänderung:
Bitte reichen Sie die original Dokumente und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I von neuem Fahrzeug per Post ein oder nutzen Sie unseren Hausbriefkasten. Die Bearbeitungszeit beträgt bei einer Kennzeichenänderung ab Eingang der Unterlagen 1-2 Tage. Falls Sie einen Termin vor Ort wünschen, sprechen Sie uns gerne an.
| Gültigkeitsdauer / Art | Gebühr in € |
|---|---|
| bis zu 1 Jahr | 75,00 |
| bis zu 2 Jahre | 150,00 |
| Kennzeichenänderung | 11,50 |
| Verlust der AG bzw. deren Karte | 11,50 |
Bitte füllen Sie das Online-Formular aus.
Hier finden Sie eine Wegweisung zum Online-Formular (pdf, 356.9 KB).
Wenn es Ihnen nicht möglich ist, uns die erforderlichen Nachweise als Dateianhänge zu übermitteln, können Sie diese auch gerne als PDF-Datei an unser E-Mail-Adresse Buergerbuero@ASV.Bremen.de senden. Per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten geht dieses natürlich auch. Bitte achten Sie dann darauf, dass alle Ihre Unterlagen (Anzahl) eindeutig Ihrem gestellten Antrag zuzuordnen sind.
Unsere Anschrift:
Amt für Straßen und Verkehr, Referat 32 - Bürgerbüro, Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen
Sollten Ihre Unterlagen uns binnen 14 Tagen nach Antragstellung jedoch noch nicht erreicht haben, betrachten wir Ihren Antrag als gegenstandslos. Sie erhalten in diesem Falle keine weitere Mitteilung von uns. Falls Sie eine Fristverlängerung benötigen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.
Haben Sie noch Fragen, die mit unseren Informationen nicht beantwortet wurde? Vielleicht können diese auf unserer Seite häufige Fragen zum Bewohnerparken geklärt werden. Sonst wenden Sie sich bitte per E-Mail oder telefonisch an unser Bürgerbüro: