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Einrichtung von Tempo-30-Strecken vor Kitas, Schulen und sozialen Einrichtungen: Der aktuelle Stand der Dinge

Von: J. Bengard, Abteilung 3 – Straßenverkehrsbehördliche Angelegenheiten, Februar 2022

Es ist viel passiert, seitdem per Novelle der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2016 gesetzlich verankert wurde, dass Tempo 30 vor Kindertagesstätten, Schulen und weiteren Einrichtungen wie Krankenhäusern, Seniorenresidenzen et cetera als Regelgeschwindigkeit angeordnet werden kann. Diese Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung sehen vor, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von Kitas, Schulen und sozialen Einrichtungen in der Regel auf Tempo 30 zu beschränken ist, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder in deren Nahbereich starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei:

- Bring- oder Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen
- erhöhter Parkraumsuchverkehr
- häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger:innen
- Pulk-Bildung von Radverkehr und Fußgänger:innen

Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, wenn ein Ausweichen von Verkehren in das Wohnumfeld oder relevante Auswirkungen auf den ÖPNV-Taktfahrplan zu befürchten sind – hier muss der gesamte Streckenverlauf der Bus- und Bahnlinien betrachtet werden. Liegen mehrere der geplanten Tempo-30-Strecken auf dem Weg, kann dies zu erheblichen Auswirkungen auf den jeweiligen Fahrplan führen.

Das ASV richtet Tempo 30 vor Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtung stufenweise ein: Zunächst wurde das gesamte Stadtgebiet analysiert und rund 800 Einrichtungen identifiziert, für die sich die Anwendung der Neuregelung anbietet. Die meisten Einrichtungen befinden sich bereits in Tempo 30-Zonen. Für weitere Einrichtungen wurden Tempo 30-Streckengebote angeordnet, so dass heute circa 720 Einrichtungen durch Tempo 30 geschützt sind.

Das ASV hat sämtliche Einrichtungen in Bremen, in deren Eingangsbereichen aufgrund der Summe der Auswirkungen auf den ÖPNV bisher kein Tempo 30 angeordnet wurde, unter Sicherheitsgesichtspunkten (Vorhandensein von Anlagen für den Fußverkehr, Anlagen für den Radverkehr, Schutzeinrichtungen vor Kindergärten, Querungshilfen, Parksituation) überprüft. Im Falle festgestellter Defizite wurden konkrete infrastrukturelle Maßnahmen ins Auge gefasst, um die Verkehrssicherheit vor Ort zu erhöhen. Sollten diese vor Ort nicht umsetzbar sein, wurde unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den ÖPNV eine Einzelanordnung von Tempo 30 geprüft. Die Ergebnisse wurden den Ortsämtern mitgeteilt. Mit der Einrichtung weiterer Tempo 30-Strecken ist in Kürze zu rechnen. Die Umsetzung der infrastrukturellen Maßnahmen wie die Herstellung von Querungshilfen dauert auf Grund des notwendigen Planungsvorlaufs länger.

Da Standorte von Einrichtungen kontinuierlich hinzukommen, verlegt oder geschlossen werden, stellt die Prüfung von Tempo 30 für das ASV einen dauerhaften Prozess dar.

Vielleicht haben Sie sich bei diesem Thema auch schon mal gefragt, warum oftmals das Zusatzschild „6.00 bis 22.00 Uhr“ angebracht wurde. In Bremen gilt einheitlich für die zeitliche Anordnung von Tempo 30 vor Kindergärten, Schule und anderen sozialen Einrichtungen folgende Regeln:

- Einrichtungen mit Tagesbetrieb (Kindergärten, Schulen, Behindertenwerkstätten): 6.00 bis 22.00 Uhr
- Einrichtungen mit Tag- und Nachtbetrieb (Altenheime, Behindertenwohnstätten, Krankenhäuser): ganztags

Mit dieser Regelung wird der gesetzlichen Grundlage Rechnung getragen, dass über die Öffnungszeiten hinaus auch Zeiten von Nebennutzungen, beispielsweise Sportveranstaltungen in Schuleinrichtungen, zu berücksichtigen sind. Die zeitliche Anordnung wurde für die Einrichtungen einheitlich gewählt, um ständig wechselnde Gültigkeiten zu vermeiden. So können sich Autofahrer:innen besser auf diese Regelung einstellen.